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Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Seitdem dem 01.10.2022 wird erstmals im § 35 der Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe geregelt.

Vollstationäre, teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulante Pflegedienste müssen seitdem 01.10.2022 erforderlichen Maßnahmen treffen, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.
Für die Umsetzung müssen u.a. bis zum 07.04.2023 verantwortliche Personen zu folgenden Themen benannt werden.

  • Sicherstellung der Hygieneanforderungen
  • Impfungen gegen SARS-CoV-2
  • Einrichtungsspezifisches Testkonzept (POC + PCR Tests auf SARS-CoV-2)
  • Versorgung von Bewohnern mit antiviralen COVID-19 Arzneimitteln

Auf Grund der Aktualität des Themas und der Neuerungen im Infektionsschutzgesetz haben wir Ihnen dazu ein exklusives Webinar inkl. Workshop angeboten.

In diesem Zuge soll über Landesverordnungen die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften und deren Aufgaben sowie Anforderungen an Fort- und Weiterbildung geregelt werden. Zur Qualifikation von Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen gibt es seitens des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA) bereits Vorgaben.
Das Angebot der Gesundheitsakademie Braunschweig erfüllt diese Vorgaben zur Qualifikation der Hygienebeauftragten. Informieren sie sich über unsere Angebote und erfüllen sie durch eine gezielte Qualifikation die Forderungen des IfSG.